Regeln

Regeln

Bottroper R/C-Club e.V.

- Modellflugsportverein -


Modellflugplatzordnung

Modellflugplatz in Bottrop-Kirchhellen, Straße „Zum Heidhof“

 

 

1.  Benutzung des Fluggeländes

 

Berechtigt zur Benutzung des Fluggeländes sind:


a)    Mitglieder des Bottroper R/C-Club e.V.

 

b)    Gastflieger. Diese haben durch Unterschrift die Kenntnis über den Inhalt der Modellflugplatzordnung und deren Einhaltung im Flugbuch zu bestätigen. Gastflieger sind nur an Samstagen von 15:00 – 18:00 Uhr bzw. während der geltenden Sommerzeit bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 – 13:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr zugelassen.

 

c)    Mitglieder anderer Modellflugvereine gelten nicht als Gastflieger. Diese sind unter den Voraussetzungen des Abschnitts b) auch an Samstagen von 10:00 – 13:00 Uhr zugelassen.

 

Die Zulassung von Gastfliegern und Mitgliedern anderer Modellflugvereine an den weiteren Wochentagen ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist spätestens 3 Tage vorher beim Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung beim 2.Vorsitzenden mündlich zu beantragen. Dieser hat über eine Zulassung die Entscheidung des Vorstandes einzuholen, bzw. in Eilfällen die Vorstandsmitglieder nachträglich zu unterrichten.

 

Sämtliche Benutzer des Fluggeländes müssen im Besitz einer gültigen Modellhalterhaftpflicht sein. Der Versicherungsnachweis ist beim Modellflug bereitzuhalten und auf Verlangen des Flugleiters vorzulegen. Ebenso ist auf Verlangen des Flugleiters der Kenntnisnachweis des DMFV/DAeC vorzulegen.


 

1.  Verkehrssicherungspflicht

 

Die dem Fluggelände angrenzenden Flächen stehen der Öffentlichkeit vorrangig als Naherholungsgebiet zur Verfügung. Der Sicherheit der Erholungssuchenden ist absolute Priorität zu widmen. Die Zufahrt und die angrenzenden Flächen müssen auch während des Flugbetriebes für die Erholungssuchenden zugänglich sein. Der Verkehr auf den Wirtschaftswegen sowie die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen darf durch den Modellflugbetrieb nicht behindert werden.

Zuschauer sind jederzeit erwünscht, haben sich jedoch im Sicherheitsbereich aufzuhalten.

 

 

2.  Flugbetrieb

 

2.1      Räumliche Beschränkung des Flugbetriebes


Die Flugmodelle dürfen nur in dem Luftraum betrieben werden, der in dem als Anlage beigefügten Lageplan kenntlich gemacht ist. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugsektors dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) befinden.

Der Schutzzaun sowie die Zuschauerräume dürfen nicht überflogen werden. Die maximale Flughöhe ist auf 100 m begrenzt.

 

2.2      Zeitliche Beschränkung des Flugbetriebes

 

Die Flugmodelle mit Verbrennungsmotorantrieb dürfen werktags in der Zeit von 8:00 - 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 20:00 Uhr, längstens jedoch, bis Sonnenuntergang betrieben werden. Flugmodelle mit Elektromotorantrieb dürfen auch in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr betrieben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage in der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt. 

Zeitliche Beschränkungen des Flugbetriebes können vom Vorstand aus aktuellem Anlass verhängt werden.

 

Das Fluggelände ist Teil eines Eigenjagdbezirkes. Hier werden durch den Jagdausübungsberechtigten 3-4 mal pro Jahr Gesellschaftsjagden durchgeführt. An diesen Tagen hat der Flugbetrieb zu ruhen. Die Durchführung aller sportlichen Aktivitäten ist für diesen Zeitraum untersagt.

 

2.3      Fluggewichtsbegrenzung

 

Das maximale Fluggewicht beträgt 25 kg.


2.4      Lärmbegrenzung und Lärmschutzbeauftragte

 

Die zum Einsatz kommenden Flugmodelle müssen laut Aufstiegserlaubnis mit einem dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Schalldämpfer ausgerüstet sein. Ein Schallpegel von 74 dB (A) (gemäß den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen, §16 LuftVO Abstandstabelle A – NFL I – 76/08) darf nicht überschritten werden.

Der Erlaubnisinhaber hat unter den in der vom Luftfahrtbundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor zu vermessen. Die Vermessung wird von den vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmten Lärmschutzbeauftragten durchgeführt.


Über die Messung wird ein Messprotokoll (Lärmpass) angelegt. Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

·       Bezeichnung des Modells,

·       Art des Motors,

·       verwendete Luftschraube,

·       verwendeter Schalldämpfer,

·       ermittelte Messwerte,

·       verantwortlicher Messbeauftragter.

 

Flugmodelle mit Verbrennungsmotorantrieb ohne Lärmpass sind vom Flugbetrieb ausgeschlossen.

 

2.5      Sendefrequenzen

 

Es dürfen nur Sender (35 MHz und 2,4 GHz) zum Einsatz kommen, die den gesetzlichen nationalen Anforderungen entsprechen.


2.5.1 Funkanlagen im 35 MHz-Bereich

Bei Betrieb von Funkanlagen im 35 MHz-Bereich müssen Sender und Empfänger für einen Kanalabstand von 10 kHz geeignet sein. Es dürfen nur die von der Bundesnetzagentur für den Modellflug zugelassenen Frequenzen verwendet werden. Der Betrieb auf bestimmten Frequenzen und Kanälen kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird.


Vor Inbetriebnahme des Senders hat sich der Pilot anhand der Frequenztafel unbedingt davon zu überzeugen, dass seine Frequenz freigegeben ist.


2.5.2 Funkanlagen im 2,4 GHz-Bereich

Für Funkanlagen im 2,4 GHz-Bereich entfällt die Frequenzüberwachung.


2.6      Kennzeichnungspflicht

 

Für Flugmodelle besteht eine EU-Registrierungspflicht. Die Registrierung nimmt der DMFV für seine Mitglieder beim Luftfahrt-Bundesamt vor. Die Registrierungsnummer (e-ID) ist an geeigneter und sichtbarer Stelle am oder im Modell (z.B. Batteriefach) anzubringen. Dies ersetzt die vorherige Verpflichtung einer feuerfesten Beschriftung an dem Modell.

 

 

3.  Flugleiter und Flugbuch

 

3.1           Flugleiter

Bei Modellflugbetrieb ist ein vom DMFV ausgebildeter Flugleiter einzusetzen.  Der Flugleiter ist für die Einhaltung der Auflagen der Aufstiegserlaubnis der Bezirksregierung Münster vom 29.09.2006 verantwortlich. Die Aufstiegserlaubnis ist bei Durchführung des Modellflugbetriebs bereitzuhalten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen. Der Flugleiter wird am jeweiligen Flugtag von einem anwesenden Vorstandsmitglied bzw. von den anwesenden Piloten bestimmt. Er muss mindestens 18 Jahre alt und aktiver Modellflieger sein. Ohne Flugleiter darf kein Modellflug durchgeführt werden. Der Flugleiter hat für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb zu sorgen und ist dabei von allen Mitgliedern zu unterstützen. Seinen Weisungen ist unbedingt und ohne Widerspruch Folge zu leisten. Eventuelle Beschwerden sind schriftlich an die Mitgliederversammlung oder mündlich an den Vorstand zu richten.

 

3.2      Flugbuch

 

Jedes Mitglied, das am aktiven Fluggeschehen teilnimmt, ist verpflichtet, sich in das ausliegende Flugbuch vollständig einzutragen. In das Flugbuch sind ebenfalls wesentliche Störungen mit Datum, Uhrzeit sowie Name und Anschrift des Modellflugzeugführers, sowie alle Außenlandungen einzutragen. Im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehende, wesentliche Störungen sind unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.


 

4.  Flugsicherheit

 

Der Flugbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn außer dem Piloten ein weiteres aktives, volljähriges Vereinsmitglied anwesend ist. Das gleichzeitige Starten und Betreiben von Flugmodellen ist auf 3 Modelle begrenzt.


4.1      Erste Hilfe Maßnahmen

 

Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gem. §8a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. §126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen entspricht.

 

4.2      Flugbetrieb

 

4.2.1 Start und Landung

Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustands, insbesondere ihrer Steueranlagen, sicher gestartet und gelandet werden können. Beim Betrieb mehrerer Modelle gleichzeitig ist eine einheitliche Start-, Lande- und Tiefflugrichtung zu wählen. Bei Tiefflügen soll besonders Rücksicht auf andere Piloten genommen werden. Vor dem Einleiten einer Landung ist dies anderen Piloten durch Zuruf mitzuteilen. Die Anzahl der Starts und die Flugdauer sind so zu wählen, dass einzelne Piloten nicht benachteiligt werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Flugleiter ggf. gemeinsam mit einem anwesenden Vorstandsmitglied.

 

4.2.2 Rücksichtnahme

Die Flugmodelle müssen während gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personen, des Schutzzaunes, der Zuschauerräume und der Fahrzeugabstellplätze ist untersagt. Außer den Piloten und deren Helfer haben sich keine weiteren Personen auf dem Flugfeld aufzuhalten.


4.2.3 Luftraumüberwachung

Anfängern, Gastfliegern und Piloten schnell fliegender Modelle soll ein Beobachter zur Seite stehen, der den Luftraum überwacht und den Piloten über Flugbewegungen informiert. Alle anwesenden Piloten sind zusätzlich zur allgemeinen Sicherheit gehalten, bei der Luftraumüberwachung mitzuwirken.

 

4.2.4 Starten der Motoren

Die Modelle sind grundsätzlich im Sicherheitsbereich abzustellen und dort vor dem Laufenlassen der Motoren gegen Wegrollen zu sichern. Es ist darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Luftschrauben aufhalten. Die Batterien von Flugmodellen mit Elektromotorantrieb dürfen im Vorbereitungsraum / Carport lediglich in das Modell eingesetzt werden. Die elektrische Verbindung von Batterie zu Regler/Motor darf erst im Sicherheitsbereich hergestellt werden. Ebenso ist nach dem Flug die elektrische Verbindung wieder zu trennen bevor das Modell im Vorbereitungsraum / Carport abgestellt wird. 

 

4.2.5 Sendefrequenz im 35 MHz Betrieb

An den Sendern im 35 MHz Bereich muss die Sendefrequenz erkennbar sein. Nach dem Abschalten des Senders ist die Frequenz an der Frequenztafel für 35 MHz unverzüglich wieder freizugeben.

 

4.2.6 Alkohol

Unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel ist die aktive Teilnahme am Flugbetrieb nicht gestattet (§ 1Abs.3 LuftVO).

 

4.2.7 Nachtflüge

Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist durch den Vorstand bei der entsprechenden Behörde einzuholen.

 

4.2.8 FPV Fliegen

Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem Lehrer ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.

 

 

5.  Umfeld des Flugbetriebes

 

Fahrzeuge sind auf dem Parkplatz abzustellen. Das Befahren der Start- und Landebahn mit Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt.

 

Durch das Einlaufen von Modellmotoren dürfen Piloten nicht beeinträchtigt werden. Daher sind Modellmotoren nur unter Aufsicht abseits vom Flugbetrieb einlaufen zu lassen.

 

Das Aufstellen von Tischen, Stühlen etc. im Bereich des Flugplatzes hat so zu erfolgen, dass der Transport und Betrieb der Modelle nicht behindert wird und die Sicherheit gewährleistet bleibt.


Sauberkeit, Schutz der Natur und Umwelt sind selbstverständlich und Pflicht für jeden Einzelnen.

 

Die Versorgung mit Betriebs- und sonstigen Stoffen ist nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (Bränden, Verunreinigung des Grundwassers usw.) die nach jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

 

 

6.  Durchsetzung der Modellflugplatzordnung

 

Der Flugleiter und die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, einem Modellflieger Startverbot zu erteilen, wenn sein Modell oder die Fernsteuerung offensichtlich nicht den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen oder wenn gegen andere Bestimmungen (Modellflugplatzordnung, LuftVG/LuftVO, Aufstiegserlaubnis der Bezirksregierung Münster vom 29.06.2006) verstoßen wird. Der Flugleiter hat das Aussprechen eines Startverbotes in dem Flugbuch zu vermerken.

 

Widersetzt sich ein Modellflieger wiederholt den Anordnungen des Flugleiters oder eines Vorstandsmitglieds, so entscheidet der Vorstand, ob das Startverbot verlängert wird, bzw. der Ausschluss aus dem Verein gem. § 5 der Satzung erfolgt.

 

 

7.  Arbeitstage

 

Arbeitstage werden durch den Vorstand festgelegt. Zur Teilnahme sind alle aktiven Mitglieder verpflichtet. Kann ein Mitglied aus wichtigen persönlichen Gründen nicht an dem Arbeitstag teilnehmen, so ist der Sport- und Gerätewart spätestens 2 Tage vor dem Arbeitstag schriftlich davon zu unterrichten.

Eine dauerhafte Freistellung vom Arbeitstag kann auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand genehmigt werden. 

Am Arbeitstag ist der Flugbetrieb erst nach vollständiger Beendigung der Arbeiten erlaubt.

 

 

8.  Schlussbestimmung

 


Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Flugplatzordnung durch Unterschrift rechtsverbindlich anzuerkennen.


Für Schäden gegenüber Dritten, die durch das Halten und den Betrieb von Flugmodellen oder Modellhubschraubern entstehen, haftet grundsätzlich der Verursacher bzw. der Halter des Modells.

Eine Haftung des Vereins und seiner Organe wird ausgeschlossen.

 

 

 

Bottrop, den 12.09.2022

Revision 1  v.12.02.2023

 

Bottroper R/C-Club e.V.

 

- Der Vorstand -

 

 



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