Satzung

Satzung


Vorwort:

Der Bottroper RIC-Club ist seit dem 14.02.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR 14409 eingetragen und trägt seitdem den Zusatz ,.e.V.".

 

Diese Änderung ersetzt die Satzung des Bottroper RIC-Clubs vom 08.11.1992.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

Bottroper RIC-Club e.V.

- Modellflugsportverein -

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Durchführung, Erhaltung und Forderung des Modellflugsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

•         Heranführung Jugendlicher an den Modellflugsport,

•         Erhaltung und Pflege des jeweiligen Modellflugplatzes.

•          Durchführung von Modellflugveranstaltungen,

•          Ausrichtung von Modellflugzeugausstellungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für Bewirtungs- und Fahrtkosten, die bei ordentlichen Sitzungen des Vorstandes oder des Beirates anfallen.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bottrop, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Alle Inhaber von Vereinsamter sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 


§ 3 Mitgliedschaft in einem Vereinsverband

 

Der Verein ist seit dem 01.03.1996 Mitglied im Deutschen Modellflieger Verband e.V., RochusstraBe 104-106, 53123 Bonn


 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen . Dieser verpflichtet. sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger berechtigter Geldforderungen des Vereins. Außerdem hat die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Vermerk zu enthalten, dass der Vertretene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich aus- bzw. erfüllen kann.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit.

Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Übergabe der Satzung und der Modellflugplatzordnung. Der Erhalt dieser Dokumente ist von dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen und gilt damit als anerkannt.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Schulden nicht beglichen sind.

Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen und Ordnungsvorschriften des Vereins verletzt, insbesondere in grober Weise gegen die Modellflugplatzordnung verstöBt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet und mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile (nicht Beiträge) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen (z.B. zur Verfügung-Stellung von Werkzeug) zurück.

 

 

§ 6 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeitrage erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.


Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beitrage und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Beteiligungen im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften und die dem Verein auferlegten Auflagen zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

•         die Mitgliederversammlung,

•         der Vorstand ,

•         der Beirat

 


§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen und voll geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern und zwar:

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

c)   dem Schriftführer,

d)   dem Schatzmeister,

e)   dem Sport- und Gerätewart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

Rechtsgeschäfte mit dem Geschäftswert über 2.500,00 EURO bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern und des Beirates. Diese Bestimmung gilt nur für das lnnenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

 

In besonderen Fällen kann der Vorstand "besondere Vertreter" bestellen. Deren Befugnisse werden im Einzelfall definiert und zeitlich begrenzt. Die Berufung bedarf nicht der Schriftform.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.


Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Vorbereitung   und   Einberufung  der   Mitgliederversammlung  sowie   Aufstellung  der Tagesordnung,

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)     ordnungsgemäße   Buchführung,   Erstellung   der    Jahresberichte,  Aufstellung  eines Haushaltsplanes;

d)     Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen existenziellen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

 

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer der Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige und voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.


 
§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

a)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung beantragen.

b)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

c)      Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

d)      Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom Leiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 13 Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige und voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder nach der Gründung des Vereins.

Zwei Mitglieder des Beirates sollen aktive Modellflieger sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in vielfältigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,00 EURO beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.


Mindestens einmal in einem halben Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder mündlich oder per Email mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat anzurufen.


Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden geleitet.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein kommissarisches Ersatzmitglied.

Über die Beschlüsse des Beirates ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von allen anwesenden Beiratsmitgliedern zu unterschreiben ist.

 

 

§ 14 Der Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und desgleichen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.


 
§ 15 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Beirates,

2.   Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

3.   Entlastung des Vorstandes (durch einfache Mehrheit),

4.    Festsetzung   der   Höhe    und   Fälligkeit   der    Aufnahmegebühren,  Mitgliedsbeiträge, Gastfliegergebühren und Umlagen,

5.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

6.    Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

7.    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

8.    Wahl der Kassenprüfer.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Im ersten Quartal eines Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Gegenstände der abgeänderten Tagesordnung können gültige Beschlüsse gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen sowie Anträge auf Abwahl des Vorstandes. Diese müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

Dringlichkeitsentscheidungen, d.h. verspätet eingereichte und erst in der Versammlung gestellte Antrage sind zulässig.

 

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs nach der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abst1mmungsergebrns außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

 

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei dann erfolgter Wahl entscheidet bei Stimmgleichheit das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


Es soll folgende Feststellung enthalten:

a)   Ort und Zeit der Versammlung,

b)    die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c)    die Zahl der erschienenen Mitglieder (durch Teilnehmerliste),

d)   die Tagesordnung,

e)   die einzelnen Abstimmungsergebnisse,

f)       die Art der Abstimmung.

 

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut protokolliert werden.

 

 

§ 19 Ehrenordnung

 

Der Verein kann Mitglieder, die sich für den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, mit dem Titel ,,Ehrenmitglied im Bottroper RIC-Club e.V." ehren.


Mitgliedern, die sich als ehrenamtliche Träger und durch Übernahme von Vereinsämtern und Aufgaben in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht haben, kann der Titel ,,Ehrenvorsitzende / Ehrenvorsitzender im Bottroper RIC-Club e.V."" verliehen werden.


Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende im Bottroper RIC-Club e.V. sind von allen Beitragszahlungen an den Verein freigestellt, bleiben aber im Sinne des § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft) und des§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) Mitglieder des Bottroper R/C. Club e.V.


Darüber hinaus kann der Verein vereinsexterne (natürliche oder juristische) Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, mit dem Titel "Ehrenmitglied im Bottroper R/C-Club e.V." ehren. Diese haben keine Beitragszahlungen zu leisten und haben weder Stimm- noch Organrecht. Sie haben das Recht, an allen Aktivitäten im Verein teilzunehmen, verpflichten sich aber, hierüber Stillschweigen zu wahren.


Als Ehrenbeweis wird dem Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden eine Urkunde ausgehändigt.

Zu ehrende Mitglieder können von allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die absolute Mehrheit der Stimmen.


Für die Verleihung der Ehrung ist ausschließlich der Vorstand zuständig.

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mtl der in § 18 festgelegten Stimmenmehrheiten beschlossen werden.


Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bottrop zur Förderung sportlicher Einrichtungen.

 

Diese gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

In strittigen Fällen gilt ergänzend das Deutsche Vereinsrecht nachrangig.

 

 

Diese Änderung der Satzung wurde bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 03.06.2018 auf dem Modellflugplatz einstimmig von den 21 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Bottrop, den, 03.06.2018


Der Vorstand

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